BBFestV 2023
§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- 1.
- 5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
- 2.
- 6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
- 3.
- 4,0 Prozentpunkte für Berlin,
- 4.
- 5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
- 5.
- 6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
- 6.
- 9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 7.
- 5,9 Prozentpunkte für Hessen,
- 8.
- 7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
- 9.
- 9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
- 10.
- 7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
- 11.
- 5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
- 12.
- 7,0 Prozentpunkte für das Saarland,
- 13.
- 8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
- 14.
- 6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
- 15.
- 7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
- 16.
- 8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B40A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51c715a7e3775c4888ff8e218618a6eda0cffded005d1af54393ef4a56174472
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln
„Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt 1. 5,1 Prozentpunkte für Ba …“