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BBFestV 2021

§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
11,5 Prozentpunkte für Berlin,
 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
13,3 Prozentpunkte für Hessen,
 5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
 7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
  9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be8076aa646642b841e071e38fbf68eb776ca4cbda209dcbfaf05b327ee1f341

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln

    „Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 12,0 Pro …“