BBFestV 2021
§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
11,5 Prozentpunkte für Berlin,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
13,3 Prozentpunkte für Hessen,
5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR214800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be8076aa646642b841e071e38fbf68eb776ca4cbda209dcbfaf05b327ee1f341
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln
„Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 12,0 Pro …“