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BBFestV 2018

§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt

 9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
 7,9 Prozentpunkte für Berlin,
 5,3 Prozentpunkte für Brandenburg,
 7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
 5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
 8,3 Prozentpunkte für Hessen,
 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
 7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,
 6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
 9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
13,1 Prozentpunkte für das Saarland,
 5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
 6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
 9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
 7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 17.12.2018 I 2522

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138300018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67ae7613dc9e5146a620abc6b414bebfd2b5129c94368a0213c5e338fee37e37

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln

    „Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt 9,1 Prozentpunkte …“