BBFestV 2014
§ 1Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2015
4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
3,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2,1 Prozentpunkte für Berlin,
2,3 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,4 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
6,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,5 Prozentpunkte für Hessen,
3,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
4,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
3,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
4,2 Prozentpunkte für das Saarland,
3,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
2,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
3,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,
3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR095500014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 111d4ba2ccbf9cef794f03ed3044d55d81faac26591d482215ad854cda994516
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 28 SGB 2Bedarfe für Bildung und Teilhabe
„… algesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für das Jahr 2014 sowie für das …“
- § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln
„Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialge …“