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BBesG§78Abs2Bek 2019

(XXXX)

Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden nachstehend die ab 1. Januar 2020 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285900019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7965a7f9d22b4204a94dbfa3b22f74dd35a9a49ea6210767a2227dfe549c9614

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