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BBesG§78Abs2Bek

Schlussformel

Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Der Bundesminister des Innern
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14670ebecbf7b023c1c1dcbb1774aeb36114b1927899834c819b00181119e90c

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