Zum Gesetzesinhalt

BBesG

§ 17bLebenspartnerschaft

Bundesbesoldungsgesetz

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011740975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8cbebf83a3a2c406d8e40119b0ae3a70a823dd71bd2610d216a0f2423b116e3

XML-Quelle beim Herausgeber