BBesG
§ 15Dienstlicher Wohnsitz
- 1.
- den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
- 2.
- den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
- 3.
- einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011740975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8cbebf83a3a2c406d8e40119b0ae3a70a823dd71bd2610d216a0f2423b116e3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- I. DBBeamtRAnO 1976
„… ter vom 22. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), die Befugnis, den dienstlichen Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuweisen, g) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun …“