BBankG
§ 35Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- 1.
- wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Euro lautet;
- 2.
- wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1992 I 1782;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007450957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a58aa448586078b16da376dd91e086829d502070a5be4e312aa2b10e7967c7d