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BBankG

§ 29Sonderstellung der Deutschen Bundesbank

Gesetz über die Deutsche Bundesbank

(1) Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden.
(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bediensteten gelten.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragungen in das Handelsregister sowie die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1992 I 1782;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.7.2024 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007450957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a58aa448586078b16da376dd91e086829d502070a5be4e312aa2b10e7967c7d

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