BBankG
§ 20Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1992 I 1782;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007450957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a58aa448586078b16da376dd91e086829d502070a5be4e312aa2b10e7967c7d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage V WWSUVtrVon der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde Rechtsvorschriften
„… etreiben. (3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BBankG in Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark gewähren. (4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen Demokratischen Rep …“