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BBahnG

§ 9Aufgaben des Vorstands

Bundesbahngesetz

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deutschen Bundesbahn. Er vertritt die Deutsche Bundesbahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt. Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vorstands vorsieht. Dabei ist § 8 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffassung dem Verwaltungsrat bekanntzugeben.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Verkehr monatlich einen Geschäftsbericht vor. Er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Verlangen seines Präsidenten Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Geschäftsführung der Deutschen Bundesbahn zu erteilen.
(5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 331 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009550951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95971eb4b2c4f50bbcae692b00129a0014d80be23c38420eff2a0fcc3a6db938

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