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BAZustAnO

II.Vorbehalt

Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts

Der Vorstand kann die übertragenen Befugnisse in Einzelfällen selbst ausüben. Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen zu den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern der Agenturen für Arbeit in deren Bezirk.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 AnO v. 28.6.2024 I Nr. 232

Sonst: Ersetzt AnO 860-3-31 v. 22.7.2008 I 1405 (BAVorstBeamtRuaAnO 2008)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d012cb4376aec4cf1520cf1654dc05777edb9ca2b473b245f1e70b266a5717e5

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