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BAW/BAFAG

§ 4Anpassung von Bezeichnungen

Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen "Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft", "Bundesamt für Wirtschaft" und "Bundesausfuhramt" durch die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" zu ersetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 251 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR195700000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f7710d6b70428dc8d32e655e9a1dd0c4ff7e25c7cc120c8b0350035f41baa24

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