BAVBVO
§ 7Zeugnis und Teilnahmebescheinigung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147200003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1241d31803176f8164b509e23d8ad1e753eedcc272962215fb5648401d77d0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 2 BAVBVO(zu § 7 Abs. 1)
„… ift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung) Zeugnis nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung über die Leistungsfeststellung zum Abschluss des Qualifizierungsbausteins ............................................. …“
- Anlage 3 BAVBVO(zu § 7 Abs. 2)
„… es, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung) Teilnahmebescheinigung nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung über die Teilnahme an dem Qualifizierungsbaustein ..................................................................... …“