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BAVBVO

§ 2Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung

Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit enthält mindestens Angaben über
1.
den Namen und die Anschrift des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung,
2.
den Namen und die Anschrift der teilnehmenden Person,
3.
die Dauer der Maßnahme und
4.
die Beschreibung der vermittelten Inhalte.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147200003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1241d31803176f8164b509e23d8ad1e753eedcc272962215fb5648401d77d0b

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