BausparkV
§ 1Bauspartechnische Simulationsmodelle
Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen
- 1.
- einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einmalig im Rahmen einer Prüfung nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über Bausparkassen und
- 2.
- der Bundesanstalt jährlich im Rahmen des kollektiven Lageberichts gemäß § 3.
- 1.
- die der Simulation zugrunde liegenden Annahmen plausibel erscheinen und nachvollziehbar dargelegt sowie begründet wurden,
- 2.
- die Simulationsparameter mit geeigneten Methoden und hinreichender Genauigkeit unter Berücksichtigung möglicher Verhaltensweisen der Bausparer sowie der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen plausibel und nachvollziehbar bestimmt wurden,
- 3.
- die internen Rechenperioden des Simulationsmodells drei Monate nicht übersteigen,
- 4.
- bei Annahme der Konstanz aller Simulationsparameter die Simulation zu einem Beharrungszustand im Sinne von konstanten Umsatz- und Bestandsgrößen führt und bei Einstellung eines Tarifs bei ausreichend langer Simulationsdauer die Bestandszahlen im Wesentlichen auf null geführt werden,
- 5.
- bei der Verwendung einer Stichprobe oder einer anderen geeigneten Methode zur Komprimierung des Datenbestandes der Vertragsbestand hinreichend genau abgebildet wird,
- 6.
- der Aufbau des Modells und der Ablauf des Verfahrens einschließlich der Prämissen- und Parameterfestlegung schriftlich dokumentiert wird und sichergestellt ist, dass diese Dokumentation regelmäßig aktualisiert wird, und
- 7.
- die Ergebnisse des Validierungsberichts nach Absatz 2 den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entgegenstehen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.2021 I 3206
Sonst: Ersetzt V 7691-2-1-2 v. 19.12.1990 I 2947 (BauSparkV 1990)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257600015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15fe2907967565c7f035a59921ad22ce310549774096ad312e4d8ecb298fddda
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 14 BausparkVÜberleitungsbestimmung
„… es Gesetzes über Bausparkassen in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Bundesanstalt zugelassene Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 de …“
- Anlage 2 PrüfbV(zu § 70) SON02
„… hen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Absatz 1 237 35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 Absatz 1 Satz 1 239 b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nu …“
- § 60 PrüfbVDarstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
„… satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen. (5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet …“