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BauSparkG

§ 2aUnwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung

Gesetz über Bausparkassen

Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020970972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33635ab715bec55ec8e6bea02268d9bfa8952964c889b135cc608b03b548341e

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