BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO
§ 17Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
- a)
- durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
- b)
- wenn der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.
- a)
- nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen würden,
- b)
- der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
- c)
- der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
- d)
- der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
- e)
- der nach § 15 Abs. 2 Ziff. 7. geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR014000990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef66ee4ee96cdb9cd7ca347a17cfd11a6aa25a8eca6f9fcfbabe10424c8c74a