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BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 17Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

(1) Die Zulassung erlischt
a)
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
b)
wenn der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
a)
nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen würden,
b)
der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
c)
der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
d)
der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
e)
der nach § 15 Abs. 2 Ziff. 7. geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.
(5) Personen, die bisher als "Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht" zugelassen wurden, gelten gemäß § 12 Abs. 2 weiterhin als Prüfingenieur zugelassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014000990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef66ee4ee96cdb9cd7ca347a17cfd11a6aa25a8eca6f9fcfbabe10424c8c74a

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