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BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

§ 12Prüfämter und Prüfingenieure

Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Bautechnik oder errichtet sie.
(2) "Prüfingenieur für Baustatik" - im folgenden Prüfingenieur genannt - ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Personen, die die Zulassung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014000990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ef66ee4ee96cdb9cd7ca347a17cfd11a6aa25a8eca6f9fcfbabe10424c8c74a

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