BaubetrV 1980
§ 2Ausgeschlossene Betriebe
Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist
- 1.
- des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
- 2.
- des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 3.
- der Fassadenreinigung;
- 4.
- der Fußboden- und Parkettlegerei;
- 5.
- des Glaserhandwerks;
- 6.
- des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
- 7.
- des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 8.
- der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
- 9.
- der Naßbaggerei;
- 10.
- des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
- 11.
- der Säurebauindustrie;
- 12.
- des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
- 13.
- des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;
- 14.
- und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 20.12.2011 I 2854
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020330980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7536652ed90bdfca54930f4855fea51f8cf2e45d4574973be9b1ef5e52043b3e