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Allgemeine Hinweise

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. XI Sachg. A Abschn. III Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1222 mWv 3.10.1990 mit der Maßgabe, daß für eine Aufhebung oder Änderung die in Art. 1 EinigVtr genannten Länder zuständig sind; die Vorschr. ist daher nur mit ihrer Überschrift aufgenommen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR090190979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e19742ebaccc3ce5df1ce75f36cf33a58e3c955745fa4b7a94e64641ebb4284

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