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BASIG

Art 3

Gesetz über das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Beamten der hessischen "Staatliche Anstalt für experimentelle Therapie - Paul-Ehrlich-Institut -" Bundesbeamte.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst der hessischen "Staatliche Anstalt für experimentelle Therapie - Paul-Ehrlich-Institut -" stehenden Angestellten und Arbeiter sind in den Dienst des Bundesamtes für Sera und Impfstoffe zu übernehmen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstige Versorgungsempfänger der hessischen "Staatliche Anstalt für experimentelle Therapie - Paul-Ehrlich-Institut -" Versorgungsempfänger des Bundes. § 180 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Für frühere Beamte der hessischen "Staatliche Anstalt für experimentelle Therapie - Paul-Ehrlich-Institut -" und ihre Hinterbliebenen gilt § 180 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes.
(4)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5a G v. 27.9.2021 I 4530

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011630972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 426d29521db269a70efa439e3aa3a87f8352d15f20cef3c475d4e92cfad3068f

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