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BargeldPrüfV

§ 2Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Verordnung über die Prüfung von Bargeld

Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;
2.
Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;
3.
Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;
4.
Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung;
5.
Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;
6.
bei Banknoten die Notennummer;
7.
Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes und
8.
bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomaten
a)
die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oder
b)
die Internationale Bankkontonummer (IBAN)
des Kontos, auf das die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder der Gegenstand eingezahlt werden sollte.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270500012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b178d8b12260437e112b3b21302418ec59881850025b8043afc5ba69aea2ec11

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