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BargeldPrüfV

Anlage 3Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung – Operationale Daten – Auslagerung

Verordnung über die Prüfung von Bargeld

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2711)

Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)
BMS-Kundennummer
Name des Auslagerungsunternehmens
BMS-Kundennummer des Auslagerungsunternehmens (sofern bekannt)
Berichtszeitraum:
Operationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des Auslagerungsunternehmens

Anzahl der für den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) bearbeiteten Banknotendavon: Anzahl der an den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) abgegebenen Banknoten
(Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.)
davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten
  5 €
 10 €
 20 €
 50 €
100 €
200 €
500 €
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270500012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b178d8b12260437e112b3b21302418ec59881850025b8043afc5ba69aea2ec11

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