Zum Gesetzesinhalt

BArchG

§ 3bWahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4122;

Stand: geändert durch Art. 26 G v. 20.12.2022 I 2759

Sonst: Ersetzt V 224-8 v. 6.1.1988 I 62 (BArchG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041010017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385dcc23b95c124ed8d991656c2ff344e1d7a256dbdb9dd91ac41a3c1d7c2af7

XML-Quelle beim Herausgeber