Zum Gesetzesinhalt

BAProITFPrV

§ 4Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

(1) Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 8,
2.
Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 9,
3.
Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 10,
4.
Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 11 und
5.
Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ nach § 12.
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1270A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95

XML-Quelle beim Herausgeber