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BAProITFPrV

Anlage 2(zu § 31) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 295, S. 21)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1.
Benennung der Prüfungsteile,
2.
Bewertung des Prüfungsteils „Fachliche Spezialisierung“,
3.
Bewertung des Prüfungsteils „IT-spezifische Handlungsfelder“,
4.
Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“,
5.
Bewertung des Prüfungsteils „IT-Projekt“,
6.
Bewertungen der im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 20 und 21,
7.
Bewertungen der im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 22,
8.
Bewertungen der im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 23 und 24,
9.
Benennung des Themas der Projektarbeit nach § 25 Absatz 3,
10.
Bewertungen der im Prüfungsteil „IT-Projekt“ erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 25 und 26,
11.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
12.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
13.
die Gesamtnote in Worten,
14.
Befreiungen nach § 30 und
15.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 33.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1270A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95

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