(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig das Bundesministerium der Finanzen über den Einspruch zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch der Präsidentin oder des Präsidenten zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten. Andernfalls gilt die Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten als beschlossen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
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