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BAPostG

§ 26fGrundsätze der Beitragsgestaltung

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in den einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein Gutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv und weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versichertenentwicklung, Schadentrend und voraussichtlicher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwarteten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232510994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bfa47300283089ad836b06ce36305b26c15efc19f8a84d444c7776cafd32959

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