BAPauschV
§ 1Berechnung des Ausgleichsbetrags
- 1.
- die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE),
- 2.
- die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung (RA),
- 3.
- eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4 Monaten.
- AB = AE x RA x 10,4.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 32 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR396100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 610e69a4f0176741c11e563b85437034be58696fb735b9d1d74f983001a7b797
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 224 SGB 6Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit
„(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen: 1. die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder …“