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BankkflAusbV

§ 8Prüfungsbereich von Teil 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
2.
kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,
3.
Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie
4.
rechtliche Regelungen einzuhalten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1.
Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,
2.
Anlage auf Konten sowie
3.
Konsumentenkredite.
(4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6ab2a224de267542f3ee1c9019ff75cec2a512d480ee5c69a444b0f0f6b5ed

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