Zum Gesetzesinhalt

BankkflAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Serviceleistungen anbieten,
2.
Kunden ganzheitlich beraten,
3.
Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren,
4.
Liquidität sicherstellen,
5.
Vermögen bilden mit Sparformen,
6.
Vermögen bilden mit Wertpapieren,
7.
zu Vorsorge und Absicherung informieren,
8.
Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten,
9.
Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,
10.
an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,
11.
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen sowie
12.
projektorientiert arbeiten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,
2.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
3.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
5.
Umweltschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6ab2a224de267542f3ee1c9019ff75cec2a512d480ee5c69a444b0f0f6b5ed

XML-Quelle beim Herausgeber