BankkflAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Serviceleistungen anbieten,
- 2.
- Kunden ganzheitlich beraten,
- 3.
- Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren,
- 4.
- Liquidität sicherstellen,
- 5.
- Vermögen bilden mit Sparformen,
- 6.
- Vermögen bilden mit Wertpapieren,
- 7.
- zu Vorsorge und Absicherung informieren,
- 8.
- Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten,
- 9.
- Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,
- 10.
- an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,
- 11.
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen sowie
- 12.
- projektorientiert arbeiten.
- 1.
- Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,
- 2.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 5.
- Umweltschutz.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012100020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6ab2a224de267542f3ee1c9019ff75cec2a512d480ee5c69a444b0f0f6b5ed