Zum Gesetzesinhalt

BAKredWWSUBefÜV

§ 2

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 36 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage I Artikel 8 § 5 des in der Eingangsformel genannten Vertrages in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019950990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 218ac6406bcb3084f8431149c05d8082a23a1d927eb96a0cea9b9991742bdb8f

XML-Quelle beim Herausgeber