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BahnVorschrAnwG

Einziger Paragraph

Gesetz betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten

(1) Erstreckt sich ein Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs über das Gebiet mehrerer Länder und unterliegt es in mindestens einem dieser Länder Vorschriften über die Behandlung der einem Bahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenstände als Einheit (Bahneinheit), so können die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Vorschriften eines Landes für das ganze Unternehmen gelten.
(2) Ist ein solches Unternehmen nicht in allen berührten Ländern Vorschriften über Bahneinheiten unterworfen, so können die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das ganze Unternehmen Vorschriften über Bahneinheiten nicht untersteht.
(3) Die Ermächtigungen der Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf alle zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Abs. 1 u. 2: IdF d. § 9 Abs. 5 G v. 29.3.1951 I 225; gelten in Berlin in der hier nicht wiedergegebenen ursprünglichen Fassung (§ 3 Abs. 2 G v. 10.7.1958 114-2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208110934

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0723fb74a562113f489b7df7642c6a847a79a90e2000724e39e4ae309e45154

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