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BAFinBefugV

§ 1c

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen
1.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,
2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3,
3.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und
4.
nach Maßgabe des § 152i Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 3 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fb1ed326f11de18670db1c10193cd7a9ebfe4622318040f3a8a9460c4b557b4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Eingangsformel MaSanV

    „… ummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1c Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesa …“