BAFinBefugV
§ 1c
- 1.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,
- 2.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3,
- 3.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und
- 4.
- nach Maßgabe des § 152i Absatz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 3 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fb1ed326f11de18670db1c10193cd7a9ebfe4622318040f3a8a9460c4b557b4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Eingangsformel MaSanV
„… ummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1c Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesa …“