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BAFABGebV

§ 3Übergangsvorschrift

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 754-22-11 v. 5.3.2013 I 448 (BAGebV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR431700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d00dd2d99550d704b45e80a31d665ea2b7fd5157bf64c6cf266dfbf5fe21556

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