BAföG
§ 56Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
- 1.
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 6.
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 7.
- selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
- 8.
- selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014090971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6c1fbcdac7c2a2dfbcc527a54cb33d093dc2bdbfc144e360dbf97c35a10e454
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 145 SGB XIVBefristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
„… alt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 6. Leistungen nach …“
- § 93 SGB XIVLeistungen zum Lebensunterhalt
„… ch dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit …“
- § 91 SGB 8Anwendungsbereich
„… tz 1 bleibt unberührt. Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzun …“