BAföG
§ 49Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
- 1.
- die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1),
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014090971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6c1fbcdac7c2a2dfbcc527a54cb33d093dc2bdbfc144e360dbf97c35a10e454