BAföG
§ 25Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
- 1.
- vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 540 Euro,
- 2.
- vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 690 Euro.
- 1.
- für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro,
- 2.
- für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,
- 1.
- zu 50 vom Hundert und
- 2.
- zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
- 1.
- Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
- 2.
- in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
- 3.
- in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014090971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6c1fbcdac7c2a2dfbcc527a54cb33d093dc2bdbfc144e360dbf97c35a10e454
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 56 SGB 3Berufsausbildungsbeihilfe
„… chtigte um je 770 Euro, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des …“