BAföG
§ 17Förderungsarten
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
- 1.
- für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
- 2.
- für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
- 3.
- für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
- 3.
- nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014090971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6c1fbcdac7c2a2dfbcc527a54cb33d093dc2bdbfc144e360dbf97c35a10e454