BAföG
§ 14aZusatzleistungen in Härtefällen
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
- 1.
- für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
- 2.
- für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
- 1.
- die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
- 2.
- die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
- 3.
- die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
- 4.
- die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
- 5.
- die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014090971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6c1fbcdac7c2a2dfbcc527a54cb33d093dc2bdbfc144e360dbf97c35a10e454