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BAföG-TeilerlaßV

§ 1Prüfungsstelle

Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Prüfungsstelle ist die Behörde, bei Prüfungen im kirchlichen oder privaten Bereich die Einrichtung, die das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung in einem in sich selbständigen oder ergänzenden Ausbildungs- oder Studiengang an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule feststellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8193357ac17d5da1b796eec5751d8405bb5d0215bf5e532bc1d49e4c5b38a57

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