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BAföG-EinkommensV

§ 3Einnahmen bei Auslandstätigkeit

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner
1.
die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
2.
folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
a)
Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,
b)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,
c)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 84 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005050988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefdf5507739d88f2111b984311ec21d9bf00e125ed048bb12cc264ca2d213e

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