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BADV

§ 12Gegenseitigkeit

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

(1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsächlich
1.
nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise oder
2.
ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
3.
ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
behandelt, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu unterrichten.
(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288510997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 477ac842458239d6158c83db32de9cba4908e5062372b99a392b7283c30f9117

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