Zum Gesetzesinhalt

BörsZulV

§ 52(weggefallen)

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012340987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ab649755536aaa251cb89135a341fba14c4572a2b4b78cb3fdae4f05c10fb6

XML-Quelle beim Herausgeber