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BörsG

§ 34Ermächtigungen

Börsengesetz

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über
1.
die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
a)
die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
b)
die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
c)
den Mindestbetrag der Emission;
d)
das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
2.
das Zulassungsverfahren
zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31609b2e3ca348fe7dcabaab56f6b96e565462d459848df1a8992dc47a61f83

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