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BörsG

§ 29Verteilung der Skontren

Börsengesetz

Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c31609b2e3ca348fe7dcabaab56f6b96e565462d459848df1a8992dc47a61f83

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