BüroMKfAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“
- 1.
- komplexe berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
- 2.
- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- 3.
- Lösungswege zu entwickeln und zu begründen,
- 4.
- kunden- und serviceorientiert zu handeln,
- 5.
- wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Zusammenhänge bei der Planung, Durchführung und Auswertung zu berücksichtigen,
- 6.
- Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen sowie
- 7.
- den gewählten Lösungsweg zu reflektieren und Ergebnisse zu bewerten.
- 1.
- Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3,
- 2.
- bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,
- 3.
- das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet und
- 4.
- zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling
- a)
- für jede der beiden nach § 4 Absatz 3 festgelegten Wahlqualifikationen einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer komplexen betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder
- b)
- für eine der beiden nach § 4 Absatz 3 festgelegten Wahlqualifikationen eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln;
- 5.
- der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante von Nummer 4 gewählt wird.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b1129346bdc5ce602baeaaaa37bd1916fa314aaaebf07868f5790e82c32da81