BüPinAusbV
§ 9Prüfungsbereich
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berücksichtigen,
- 3.
- Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,
- 4.
- Bestückungsmaterialien zur Weiterverarbeitung vorzubereiten,
- 5.
- manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken anzuwenden,
- 6.
- Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,
- 7.
- Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzustellen,
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
- 9.
- Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Artenschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 11.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.
- 1.
- das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten und
- 2.
- das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils sechs Pinseln unterschiedlicher Größe.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c059f7df16cef82e17c30b9efd140d43cb459ef74ca0a3a9e715ac4012378270